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Meldepflicht im Anlagenregister auch bei Altanlagen?

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Eingestellt 28, Jan 2015 in Photovoltaik von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Einige Netzbetreiber wandten sich in den letzten Tagen schriftlich an Betreiber von Solaranlagen, um noch einmal auf die Verpflichtung zur Meldung der Solaranlage im Anlagenregister hinzuweisen.

Sie sprachen dabei die Warnung aus, dass jedes Versäumen der gesetzlich festgelegten Meldeverpflichtung für den Zeitraum der Unterlassung den Verlust der Einspeisevergütung zur Folge hätte (siehe §25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014).

Dies führte zu einer großen, in den allermeisten Fällen völlig unnötigen Aufregung.

Denn - angeschrieben wurden alle Betreiber, also auch solche, deren Anlage vor dem 1.1.2009 in Betrieb gesetzt wurden. Diese Altanlagen unterliegen nicht der Meldepflicht bei der Bundesnetzagentur.

Nur in solchen Fällen, in denen der Anlagenbetreiber nach dem 1.1.2009 die installierte Leistung geändert oder die Anlage völlig stillgelegt hat, muss eine Meldung bei der Bundenetzagentur erfolgen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet man in  § 6 Abs. 1 der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV)
   

1 Antwort

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Beantwortet 30, Jan 2015 von Thomas Seltmann (462 Punkte)
Zur Präzisierung noch dieser Hinweis:

Anlagen die vor dem 1.1.2009 in Betrieb genommen wurden, müssen nicht nachträglich im Anlagenregister gemeldet werden. Wenn bei diesen Anlagen allerdings die Leistung geändert wird oder die Anlage stillgelegt wird, muss diese Änderung im Anlagenregister gemeldet werden - auch bei Anlagen mit Inbetriebnahme vor 1.1.2009, die bisher gar nicht im Anlagenregister gemeldet waren.

Warum 1.1.2009? Mit dem EEG das an diesem Tag in Kraft trat (EEG 2009) wurde erstmals das Anlagenregister und die Meldepflicht eingeführt. Vorher gab es das nicht.
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