Die neue Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage bei Eigenverbrauch betrifft nicht nur alle PV-Anlagen über 10 kW, die ab dem 1.8.2014 an das öffentliche Netz angeschlossen werden. Auch Bestandsanlagen über 10 kW, die vor dem 1.8. noch keinen Eigenverbrauch eingerichtet haben, müssen - wenn sie sich nach dem 31.07.14 noch für den Eigenverbrauch entscheiden - dann die EEG-Umlage auf ihren Eigenverbrauch zahlen.
Die Schaltung der Zähler ist bei Anlagen, die für Eigenverbrauch eingerichtet sind, eine andere. Eine Änderung des Messkonzepts wie unter http://www.sfv.de/fotos/l/eigenverbrauch_Kopie.jpg angedeutet, ist zwingend.
Wenn der bisherigen Haushalts-Verbrauchszähler keine Rücklaufsperre hat, muss er bei einer Änderung des Messkonzepts ausgewechselt werden. Andernfalls würde die Einspeisung des Solarstroms zum Rückwärtsdrehen des Haushaltszählers führen. Diese Lösung ist in Deutschland nicht zugelassen. Deshalb muss ein Zweirichtungszähler oder zwei Einzelzähler mit entgegengesetzter Zählrichtung und jeweiliger Rücklaufsperre
montiert werden.
Wer sich jetzt rasch noch für eine Umrüstung auf Eigenverbrauch entscheidet, sollte dem Netzbetreiber unbedingt einen schriftlichen, mit Datum versehenen Nachweis über die neu eingerichtete Eigenverbrauchsverschaltung erbringen.
Ein kurzer "Glühlampentest" (man betreibt z.B. bei Sonnenschein einen Beleuchtungskörper im dunklen Treppenhaus mit Solarstrom der direkt aus dem Solar-Wechselrichter abgegriffen wird) ist nach mündlicher Auskunft
der Clearingstelle EEG rechtsunsicher.
Die Änderung der Verschaltung kann durch den Netzbetreiber erfolgen und sollte in einem Protokoll festgehalten werden.
Sollte der Netzbetreiber die messtechnische Umrüstung bis zum Stichtag 31.7.14 aus Zeitgründen abweisen, kann der Anlagenbetreiber einen konzessionierten Elektroinstallateur oder fachkundigen Dritten (siehe Empfehlung https://www.clearingstelle-eeg.de/files/2011-2-2_Empfehlung.pdf, Seite 49) damit beauftragen.
Sollte der konzessionierte Elektroinstallateur durch den Netzbetreiber am rechtzeitigen Auswechseln des bisherigen Haushaltszählers gehindert werden, macht sich der Netzbetreiber u. E. schadenersatzpflichtig. Auf diese Konsequenz sollte der Anlagenbetreiber den Netzbetreiber ggf. aufmerksam machen. Aus rechtstaktischen Erwägungen empfehlen wir den Antrag auf Umrüstung per Einschreiben-Rückschein an den Netzbetreiber zu
versenden.
Auch bei einer - uns unverständlichen - Weigerung des Netzbetreibers ist eine technische Lösung möglich. Nach telefonischem Hinweis der Clearingstelle EEG könnte dieses Problem - allerdings nur vorübergehend bis zur Terminfindung mit dem Netzbetreiber - wie folgt gelöst werden: Der bisherige Haushaltszähler wird unter Zeugen abgelesen und der Zählerstand protokolliert. Ein neuer Zweirichtungszähler für die Lieferung des Solarstroms und die Erfassung des Haushaltsbezugsstroms wird haushaltsseitig vorgeschaltet (siehe http://www.sfv.de/fotos/m/eigenverbrauch_Zaehlung.jpg). Solange Strom bezogen wird laufen beide Strombezugszähler - der bisherige Haushaltszähler und der neue Strombezugszähler redundant. Wenn Solarstrom ins Netz eingespeist wird, läuft der bisherige Haushaltszähler allerdings rückwärts. Zur Abrechnung wird zum
protokollierten Zählerstand des Haushaltsstroms die eingespeiste Solarstrommenge hinzuaddiert. Der alte Haushaltszähler wird später, nach dem 1.8.2014, vom Netzbetreiber entfernt und der neue Zweirichtungszähler übernimmt die Funktion der Strombezugszählung.