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Kostentragungspflicht des Anlagenbetreibers für Zähleinrichtungen bei NULL-Verbräuchen der Wechselrichter?

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Eingestellt 24, Jul 2014 in Photovoltaik von Susanne Jung (1,633 Punkte)
   

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Beantwortet 24, Jul 2014 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Wenn Anlagenbetreiber vom zuständigen Netzbetreiber die schriftliche Aufforderung erhalten, trotz NULL-Verbrauch des Wechselrichters im Standby die Kosten für eine Messeinrichtung zu tragen und einen Grundversorgervertrag abzuschließen, so klingt das zunächst wie ein Witz. Recht bald erfährt man den bitteren Ernst der Sache. Auf die zunächst freundliche Aufforderng folgen rasch Rechnungen und Mahnungen und bei den Rechnungsbeträgen handelt es sich kaum um Peannuts: Für Zählermiete und Grundgebühren werden Beträge von z.B. 120 Euro pro Jahr, bei Anlagen über 100 kW auch schon einmal 120 Euro pro Monat verlangt.

Die bisherigen Klärungsversuche der Clearingstelle EEG, der Schlichtungsstelle Energie und der Bundesnetzagentur haben bis heute leider keine durchschlagende Wirkung erzielt. Neben Rechnungen und Mahnungen stehen oft auch Ankündigungen auf Abschaltung der Anlage und die Geldeintreibung durch Inkassobüros auf der Tagungsordnung.

Ob Anlagenbetreiber dieser Bedrängnis standhalten und weiterhin von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, ist fraglich. Bisher sind uns bedauerlicherweise nur wenige Fälle bekannt, in denen Anlagenbetreiber sich rechtlich zur Wehr setzen.

Die Clearingstelle EEG, deren Zuständigkeit sich auf Rechtsfragen zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten und verbrauchten Stroms erweitert hat, wagt nun in einem aktuellen Beitrag einen neuen Vorstoß. Dabei wird die Frage geklärt, ob Anlagenbetreiber die Kosten für Bezugsstromzähler entrichten müssen, wenn gar kein Strom bezogen wird (https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/2204): Sie argumentiert, dass AnlagenbetreiberInnen lediglich verpflichtet sind, die notwendigen Kosten für NOTWENDIGE Messeinrichtungen zu tragen. Der Einbau eines
Zweirichtungszählers sei jedoch nicht notwendig, wenn nachweislich kein Strombezug (beispielsweise durch den Wechselrichter) stattfindet. Somit dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

Wichtig sei allerdings der Nachweis, dass tatsächlich KEIN Strombezug stattfindet bzw. stattfinden kann. Dies könnte beispielsweise durch geeignete Herstellerunterlagen dargelegt werden. Auf Nachfrage des SFV zu weiteren geeigneten Nachweisen bei Nullverbräuchen bot die Clearingstelle EEG an, diese Frage in nachgeordneten Einzelverfahren, z.B. in Form eines Votums, zu klären. Interessierte sollten sich bitte melden.

Die Frage, ob bei Nullverbräuchen eine Grundgebühr fällig werden dürfe, verneinte die Schlichtungsstelle Energie bereits im März 2013 (siehe http://www.schlichtungsstelle-energie.de/fileadmin/images_webseite/pdf/4977_12-Empfehlung_zur_Abrechnung_der_Bezugsseite_bei_Zweirichtungszaehlern.pdf).
Leider blieb dieser rechtsunverbindlichen Stellungnahme der bundesweit klärende Erfolg aus.

Allerdings erhielten wir aktuell Nachricht von einem Anlagenbetreiber, dass E.ON Energie GmbH von den Forderungen eines Grundversorger-Preises Abstand genommen habe und alle bisher geleisteten Zahlungen
zurücküberweisen würde. Grund hierfür sei, dass der zuständige Netzbetreiber seinerseits die Rechnungen für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung bei NULL-Verbräuchen storniert hat.

Es könnte sich lohnen, beim Netzbetreiber noch einmal nachzufragen.

Zur Inrechnungstellung von hohen Zähler- und Grundgebühren bei minimalen Standby-Bezügen von Wechselrichtern gibt es ebenfalls einen Rechtsbeitrag der Clearingstelle EEG unter https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1433.

Ein anderer Lösungsansatz des Juristen Dr. Patrick Schweisthal ist auf unserer Homepage unter
http://www.sfv.de/artikel/abrechnung_von_minimalen_strombezuegen_von_einspeisungsanlagen.htm
veröffentlicht. Wer diesen Weg gehen will, dem empfehlen wir, sich vorher mit Herrn Schweisthal abzusprechen, ob der ihn dabei rechtlich vertreten würde. 

 

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