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Strombezug von PV-Anlagen: E.On will 70 Euro pro Jahr für 0 (in Worten: null) kWh

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Eingestellt 2, Mai 2014 in Photovoltaik von T.Polzin

Mein örtlicher Grundversorger (E.On) sagt, die Zähler von PV-Anlagen dürfe nicht mehr mit der Stromlieferrechnung (bisher 14,20 Euro pro Jahr) abgerechnet werden, sondern es müsste ein eigener Stromliefervertrag geschlossen werden. Das hätte die Bundesnetzagentur so festgelegt. Sie haben jetzt rückwirkend einen Vertrag zur "Ersatzversorgung Strom" geschickt mit 69,36 Euro Jahresgebühren. Am Telefon wurde mir gesagt, dass diese Kosten sich auch später nicht reduzieren würden.

Bei der Bundesnetzagentur habe ich nur...

http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Photovoltaik/Strombezug_von_PV-Anlagen/Strombezug_von_PV-Anlagen.node.html

gefunden. Das hört sich eher so an, als sei dies eine Verhandlungssache.

Sind andere PV-Anlagen Betreiber genauso betroffen?

Was kann kann man tun?

Gibt es (am besten ökologische) Energieversorger, die günstige Tarife für 0 kWh Kunden anbieten?

   
Kommentiert 8, Mai 2014 von Polzin (13 Punkte)
Ergänzung: Es ist bereits ein Zwei-Richtungs-Zähler installiert.
Kommentiert 3, Feb 2015 von Polzin (13 Punkte)
Update: In mehreren Briefen hat die E.On im letzten Jahr letztlich herausgeredet mit "Na, warten wir mal ab, wie der Verbrauch tatsächlich aussieht". Nun habe ich ein Schreiben bekommen, wo tatsächlich steht "0 kWh 60 Euro". Es geht also in die nächste Runde!
Kommentiert 9, Okt 2015 von Polzin (13 Punkte)
ERFOLG! Nach mehreren Briefen von der E.On (abwechselnd  Mahnungen und Erklärungen, dass man noch etwas Zeit bräuchte) erhielt ich heute einen Anruf: Für einen Bezug von 0 kWh müsse ich "natürlich" kein Geld bezahlen. Alle ausstehenden Forderungen und Mahnungen werden gestrichen.

3 Antworten

+2 Punkte
Beantwortet 12, Mai 2014 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Bearbeitet 12, Mai 2014 von Susanne Jung
 
Beste Antwort
Sehr geehrter Herr Polzin,
 
das von Ihnen geschilderte Problem wurde uns in den letzten Monaten mehrfach zugetragen. Einige Netzbetreiber, vor allem aber E.ON, fordern für geringste, manchmal sogar Null-Verbräuche einen Grundversorgervertrag mit entsprechend hohen Grundgebühren. Sie argumentieren, dass Wechselrichter im Standby-Betrieb wenige Kilowattstunden Strom - zumindest aber die Signale von Spannung und Frequenz - benötigen, um funktionstüchtig zu sein. Diese Dienstleistung sei nicht unentgeltlich zu erbringen.
 
Zahlreiche Anlagenbetreiber haben zu dieser Vorgehensweise bereits Widerspruch eingelegt. Sowohl die Schlichtungstelle Energie als auch die Clearingstelle EEG haben sich mit dem Streitthema befasst und Empfehlungen / Rechtshinweise gegeben. Leider sind diese Hinweise nicht rechtsverbindlich.
 
Uns ist außerdem bekannt, dass einige Anlagenbetreiber auf Grund der (unangemessen) hohen jährlichen Grundgebühren bereits Klage vor Gericht eingereicht haben.
 
Schlussendlich prüft nach unserem Kenntnisstand auch die Bundesnetzagentur in einem Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG, ob der örtliche Grundversorger die Monopolstellung ausnutzt (für Anlagenbetreiber ist es unmöglich, für geringstfügige Stromverbräuche einen anderen Stromanbieter zu finden).
 
Im folgenden Stelle ich Ihnen die bekannten Rechtshinweise und Stellungnahmen zusammen. Es ist ratsam, zumindest solange Widerspruch einzulegen, wie die Rechtslage noch immer als strittig und höchstrichterlich nicht behandelt eingestuft ist.
 
Gern beantworten wir weitere Fragen.
 
----------
1) Hinweis der Clearingstelle EEG
"Müssen Anlagenbetreiber/-innen Messkosten für Bezugsstromzähler auch dann tragen, wenn der Bezug geringfügig ist?" https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1433
 
"Müssen Anlagenbetreiber/-innen Messkosten für Bezugsstromzähler auch dann tragen, wenn der Bezug geringfügig ist?" https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1433
 
2) Schlichtungsempfehlung der Schlichtungsstelle Energie
 
(nach unserem Kenntnsistand laufen aktuell weitere Verfahren zum Thema:
Minimaler Strombezug von Wechselrichtern"
 
3) Stellungnahme des Juristen P. Schweisthal

 

Kommentiert 12, Mai 2014 von Polzin (13 Punkte)
Sehr ausführlich, vielen Dank!! Aus technischen Gründen kann ich die Antwort nicht als die "Beste" auswählen, aber ansonsten würde ich es tun!
Kommentiert 21, Mai 2014 von Polzin (13 Punkte)
Vielleicht auch für andere interessant: Hier das, was ich der E.On geschrieben habe:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit legen wir Widerspruch ein gegen Ihren Vertrag zur Ersatzstromversorgung. Die Ersatzstromversorgung ist von uns nicht beauftragt worden und wird nicht benötigt. Ein entsprechender Vertrag ist also nicht zustande gekommen und kann infolgedessen auch nicht von Ihnen bestätigt werden.

Wir haben versucht, das Thema mit Ihnen telefonisch zu klären, konnten aber keine Einung erzielen. Der Hinweis auf die Vorgaben der Bundesnetzagentur, dass Anlagenbetreiberinnen die "notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms" tragen müssen, ist hier nicht zielführend. An verschiedenen Stellen, z.B. Clearingstelle EEG https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1433 in Übereinstimmung mit der Bundesnetzagentur, wurde darauf hingewiesen, dass dies nicht auf geringfügigen Strombezug bei PV-Anlagen unter 30 kWp Anwendung findet.
Im vorliegenden Fall zeigt der Zwei-Richtungs-Zähler, dass in der gesamten Laufzeit der Anlage nicht ein Kilowatt Strom bezogen wurde.

Zur Ihrer Information: Im Anhang ein Schiedsspruch der Schlichtungsstelle Energie e.V., der zum gleichen Ergebnis kommt, auch wenn diese Entscheidung für unseren Fall natürlich nicht bindend ist.

Nach Aussagen des SFV sind bereits Klagen gegen das Geschäftsgebaren der E.On in diesem Punkt anhängig. Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung sehen wir keine Verpflichtung für eine Ersatzstromversorgung und sich daraus ableitende Forderungen.
Kommentiert 6, Jul 2014 von Polzin (13 Punkte)
Zur Fortsetzung: Die E.On hat in zwei Schreiben gesagt, dass sie sich im Recht sehen, ohne auf meine Argumente einzugehen. Außerdem gab es den Hinweis auf das Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. Berlin. Dort werde ich mich weiter informieren.
Kommentiert 7, Jul 2014 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Die Clearingstelle EEG hat folgenden neuen Beitrag auf ihre Internetseite gestellt: "Müssen Anlagenbetreiber/-innen die Kosten für Bezugsstromzähler entrichten, wenn gar kein Strom bezogen wird?" (https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/2204).

Dort steht (Auszug): "Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind gem.  § 13 Abs. 1 EEG 2004 / 2009 / 2012 lediglich verpflichtet, die notwendigen Kosten für die notwendigen  Messeinrichtungen zu tragen. Nach Auffassung der Clearingstelle EEG ist der Einbau eines Zweirichtungszählers nicht notwendig i. S. d. § 13 Abs. 1 EEG 2004 / 2009 / 2012, wenn nachweislich kein Strombezug (beispielsweise durch den Wechselrichter) stattfindet. Die Clearingstelle EEG hat schon in ihrer Empfehlung 2008/20 festgestellt, dass immer dann, wenn und soweit eine Anlage keinen Strom aus dem Netz beziehen kann, ein Einrichtungszähler stets hinreichend ist. (...)

Bei fehlendem Strombezug sind Anlagenbetreiberinnen und -betreiber demnach auch nicht verpflichtet, die Kosten für den nicht notwendigen Bezugszähler zu tragen. Sie haben jedoch darzulegen, dass kein Strombezug stattfindet bzw. stattfinden kann. Dies ist beispielsweise durch geeignete Herstellerunterlagen darzulegen.

Sollte ein Zweirichtungszähler eingebaut worden sein und sollte dieser keinen Strombezug aufweisen, ist nach Auffassung der Schlichtungsstelle Energie auch keine Grundgebühr für den Bezugsstromzähler zu entrichten. (...)"
+1 Punkt
Beantwortet 5, Mai 2014 von Frank Müllers (590 Punkte)

Grundsätzlich wäre hier die Anlagengröße, das Baujahr und die Art der Einspeisung (Volleinspeisung, Überschusseinspeisung, Eigenbedarf) sehr wichtig, um zu wissen welcher Zähler gemeint ist.

Ich gehe davon aus, das es sich bei dem Zähler, von dem Sie sprechen, um einen Einspeisezähler an einer Anlage mit Volleinspeisung handelt. Früher wurde dieser Zähler vom Kunden gestellt, weil der Verkäuger eines Gutes laut BGB auch zur Messung verpflichtet bzw. in diesem Fall berechtigt war und deshalb die Messeinrichtung auch stellen durfte. Die neuen Vorschriften sehen nun aber die Messung durch einen Meßstellenbetreiber - i.d.R. ist dies das Energieversorgungsunternehmen - vor. In den mir bekannten Fällen geschieht dies mit analogen oder elektronischen Einrichtungszählern (meist mit Rücklaufsperre).

Die Bundesnetzagentur schreibt dazu:

Die Bundesnetzagentur vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass jegliche Entnahme aus dem Netz und Einspeisung in das Netz eines Netzbetreibers nach dem EnWG messtechnisch zu erfassen ist. Folglich müssen auch PV-Anlagenbetreiber ihren benötigten Strom beschaffen. Die Entnahme von elektrischer Energie aus dem Stromnetz ist nur im Rahmen eines Lieferverhältnisses zulässig. Schließt der Letztverbraucher keinen Liefervertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen ab, kommt mit der Entnahme von Energie ein Grundversorgungsvertrag nach § 36 der Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) oder ein Ersatzversorgungsverhältnis nach § 38 EnWG zustande. Nähere Informationen dazu finden Sie im Verbraucherbereich der Internetseite der Bundesnetzagentur unter Vertragsarten.

Allerdings hat die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung 2008/20 vom 29. Dezember 2009 für eine oder mehrere PV-Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 kW geraten, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Steuerbehörden, der zuständigen Eichbehörde, des Netzbetreibers im Hinblick auf die Netzentgelte und des Elektrizitätsversorgungsunternehmens als Stromlieferanten, wegen des allenfalls geringfügigen Strombezugs Einspeise- und Bezugsstrom über einen Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre oder den Bezugsstrom durch eine pauschale Abrechnung zu erfassen. Anlagenbetreiberinnen und -betreibern obliegt es dabei, die vorgenannten Zustimmungen einzuholen.

Also spricht nichts dagegen, den o.g. Zähler zu installieren, insbesondere, wenn - wie in Ihrem Falle - kein Strom vom Wechselrichter bezogen wird. Es wird m.E. in diesem  Falle auch keine Grundversorgungsvertrag zu Stande kommen, da ja kein Strom bezogen wird. Fraglich ist in diesem Zusammenhang dann auch, warum gleichartige Zähler vom gleichen Unternehmen mit unterschiedlichen Nutzungsgebühren belegt werden. (Diese Antwort gibt nur die Meinung des Autors wieder und stellt keine Rechtsberatung dar!)

Kommentiert 8, Mai 2014 von Polzin (13 Punkte)
Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Es geht aber nicht um das Installieren eines Zählers, wir haben bereits einen Zwei-Richtungs-Zähler, sondern darum, dass nun ein Stromliefervertrag abgeschlossen werden soll. Die Frage war, welche Handlungsmöglichkeiten man hat. Ich hoffe, dass es eine bessere gibt, als bei der E.On 70 Euro für 0 kWh zu bezahlen.
0 Punkte
Beantwortet 2, Mai 2014 von Jörg Tuguntke (1,368 Punkte)
Moin , moin,

solche Versorger gibt es meines Wissens nicht. Was es aber gibt sind Tarife ohne Grundgebühr, d.h. nur die verbrauchten kWh werden abgerechnet.

Einfach mal Googeln.

 

mfg  tugu
Kommentiert 8, Aug 2015 von Emanuel Saß (40 Punkte)
Technisch ist es so, dass jede PV-Anlage über die Wechselrichter Strom bezieht. Dies geschieht beim Aufschalten auf das Netz vor allem an schlechten Tagen, wenn die WR nonstop versuchen, einzuschalten. In diesen Sekunden-Momenten erlebt das Netz eine Belastung, einen Netzbezug. Diesen können die elektronischen Zähler aufzeichnen. Zudem ist es dem Energieversorger erlaubt, ein Entgelt für den Zähler zu nehmen, falls er vom Versorger kommt. Auch diese von der Netzagentur festgelegten Kosten sind hier versteckt eingepreist. Es bleibt vermutlich nur der Wechsel zu einem Anbieter ohne Grundpreis....
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