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Anmeldung beim Finanzamt, neue PV Anlage

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Eingestellt 27, Sep 2013 in Photovoltaik von Anonym
   

2 Antworten

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Beantwortet 26, Nov 2013 von Michael Vogtmann (237 Punkte)
Hallo, was ist die eigentliche Frage?

Die PV Anlage muss beim Finanzamt gemeldet werden, sofern es sich um eine netzgekoppelte (Überschuß)-EEG Anlage handelt, mit derem erzeugten man regelmäßig Umsätze macht (Einspeisung von Strom gegen EEG Entgeld-zahlung, Eigenstromnutzung wird auch umsatzstuerlich behandlet) und u.U, auch eine Gewinnerzielungsabsicht belegt, um a, Abschreibungen vornehmen zu können und b, Einnahmen/Ausgaben einkommensteuerlich angeben zu können/müssen.

Nur reine PV-Inselanlagen, die ein volständig autarkes (Haus- oder Gartenhaus-)Netz versorgen  auf 12, 24, oder 48 Volt Basis, müssen nicht dem Finanzamt gemeldet werden.

Sonngie Grüße

Michael Vogtmann

DGS LV Franken
+1 Punkt
Beantwortet 15, Mai 2015 von Andreas Horn (517 Punkte)

Anmeldung einer Photovoltaikanlage beim Finanzamt (FA):

In Bayern gibt es die informative Seite der Finanzämter (http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/).

Dort findet sich auch eine Broschüre "Hilfe für Photovoltaikanlagen" (www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Hilfe_fuer_Photovoltaikanlagen_2015.pdf)

sowie der sog. "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" (http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/fms.php?n=034250)

ABER:

ich gehe davon aus, dass ein erheblicher Anteil der kleineren PV-Anlagen (unter 10 kWp) auf privaten Wohngebäuden mit Eigenverbrauch vom Finanzamt FALSCH hinsichtlich der Ertragssteuern eingestuft wird:

Die EEG-Vergütung ist seit den letzten Novellen NICHT mehr kostendeckend, d. h. dass mit den gewerblichen Einnahmen aus Überschusseinspeisung (Stromverkauf ans vorgelagerte EVU zum EEG-Tarif) kein Totalgewinn erzielt werden kann. Daher müsste das Finanzamt diese Anlagen oftmals als sog. "Liebhaberei" einstufen!

Die Finanzämter haben dies offenbar noch nicht realisiert: auch die o. g. "Hilfe für Photovoltaikanlagen" berücksichtigt übrigens nicht, dass kleine PV-Anlagen in den meisten Fällen ertragssteuerlich keinen Totalgewinn erzielen! Im Fragebogen für die steuerliche Erfassung wird ebenfalls nicht abgefragt, ob für die Anlage überhaupt einen Totalgewinn prognostiziert werden kann. Die Finanzämter gehen derzeit pauschal davon aus, dass die PV-Anlagen dauerhaft Gewinne erzielen.

Der Nachteil einer ertragsteuerlichen Einstufung als "Liebhaberei" ist, dass man dann keine "Steuerverschiebungsmodelle" mehr mit den PV-Anlagen machen kann - was aber bei den Kleinanlagen sowieso nicht relevant ist. Der Vorteil ist aber, dass die PV-Anlage zukünftig "ohne Finanzamt" betrieben werden kann. Man spart sich also den jahrzehntelangen Papierkram für die Steuer - und Steuern zahlen muss man auch nicht, da ja keine (gewerblichen) Gewinne anfallen. Keine Steuererklärung für die PV-Anlage abgeben zu müssen ist für viele BürgerInnen eine erhebliche Erleichterung!

Damit kein Missverständnis entsteht: die hier adressierten PV-Anlagen "ohne Finanzamt" rentieren sich finanziell für die Betreiber natürlich trotzdem, weil durch den Eigenverbrauch Strombezugskosten vom EVU eingespart werden! Besteuert werden aber nur EinKÜNFTE, nicht EinSPARungen!
Leider sind alle mir bekannten Wirtschaftlichkeitsberechnungsprogramme nicht in der Lage, den finanziellen Nutzen von Eigenverbrauchsanlagen vollständig zu berechnen. Hierzu müssen (neben den Investitions- und Betriebskosten) auf der Einnahmenseite die EEG-Vergütung und die Strompreiseinsparungen unter Berücksichtung der Umsatzsteuerdifferenz aus Herstellkosten und Bemessungsstrompreis - je nach Umsatzsteuerwahl - vollständig berechnet werden.

Für viele "private" PV-Anlagenbetreiber ergibt sich:

  1. Ertragsteuer: keine Totalgewinnprognose ==> "Liebhaberei" ==> ertragsteuerlich nicht relevant ==> "PV ohne Finanzamt!"
  2. Umsatzsteuer: steueroptimiert, wenn der "Kleinunternehmer" (d. h. Jahresumsatz < 17.500 Euro) zunächst zur Umsatzsteuer "optiert", und dann (nach den 5 Jahren Bindungsfrist für diese Option) zur Kleinunternehmerregelung wechselt ==> 1.+2. Jahr: monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen / 1. bis 5. Jahr Umsatzsteuererklärungen / Vorsteuer auf PV-Invest wird vom FA zurückerstattet / Umsatzsteuer für Eigenverbrauch muss ans FA abgeführt werden, Bemessungsgrundlage hierfür ist der Nettostrompreis für den sonstigen Strombezug vom EVU! / ab dem 6. Jahr: keine Umsatzsteuer mehr (weder Erstattungen z. B. auf Wartungs- und Reparaturkosten, noch auf Eigenverbrauch!)
    ALTERNATIV: Kleinunternehmerregelung ab dem Anlagenkauf ==> keine Umsatzsteuer (weder Vorsteuererstattungen noch USt. auf Eigenverbrauch) ==> "PV ohne Finanzamt!"
  3. Private Gesamt"rendite" ist positiv:
  • obwohl der gewerbliche Stromverkauf (EEG-Vergütung) keine Gewinn erzielt
  • da die Strompreiseinsparung durch Eigenstromverbrauch sehr attraktive Einsparungen erzielt
Kommentiert 22, Aug 2016 von Gerd Trusto (11 Punkte)
Hallo Andreas,

im Prinzip habe ich das gesamte Internet durchforstet, um zu deiner Antwort zu gelangen. Herzlichen Dank, endlich scheint da jemand (DU) richtig Ahnung zu haben.
Auch wenn deine Antwort eine Weile her ist, hätte ich ein paar Fragen an dich:
Wie geht der Eigenverbrauch denn in die "steuerliche Amortisationsrechnung" ein? Etwa überhaupt nicht? Mein Eigenverbrauch wird doch ertragsteuerlich berücksichtigt, oder etwa nicht, müsste also doch auch Einfluss auf die Frage haben, ob ich einen Totalgewinn oder -Verlust nach 20 Jahre erziele, oder?
Mein Anlagenbauer hat in seiner Amortisationsrechnung einfach den Eigenverbrauch(=Einsparung anhand Markpreis) mitangesetzt und damit m.E. ja nur meine private Amortisationsrechnung erstellt. Ich habe keine Zahlen bzgl. der "steuerlichen Amortisationsrechnung", aber ich gehe schwer davon aus, dass die steuerliche Amortisationsrechnung negativ aussieht -> also ein Totalverlust am Ende der 20 Jahre steht. Was mache ich denn nun am Besten? Kann ich es darauf ankommen lassen, ob das Finanzamt meine PV-Anlage als Liebhaberei einstuft? Wie lange kann das Finanzamt denn rückwirkend eine Einstufung als Liebhaberei vornehmen?

Viele Grüße und Danke für deine Einschätzung.
Gerd
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